Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden, damit man mit ihnen sicher
arbeiten kann.
Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der
Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die
Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom
Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt
werden.
Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen
erfüllen muss, kann der TRBS 1203 „Befähigte Personen – besondere Anforderungen –
elektrische Gefährdungen“ entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft
dieses Anforderungsprofil.
Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen
können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des
Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen
sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den
Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV
Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201,
„Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten
Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für
die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie
Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die
Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und
der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.
Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche
• Sichtprüfung,
• messtechnische Überprüfung,
• Bewertung der Messergebnisse,
• Funktionsprüfung und
• Dokumentation
gliedern.
Quelle: BG ETEM